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§ 1 Anwendungsbereich
1) Unsere AGB gelten ausschließlich, auch wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden hiervon abweichende oder ent-gegenstehende Bedingungen des Kunden von uns nicht anerkannt.
3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebote
1) Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend.
2) Soweit im Übrigen nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Vertragsverhältnis die einschlägigen DIN-Normen; insbesondere finden folgende Normen Anwendung: DIN 2088 und 2089, DIN 2076, 2095 (Drähte) sowie DIN 7168 (Stanzteile) für Güte und Beschaffenheit.
3) Unsere Außendienstmitarbeiter sind zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen und Zusagen grundsätzlich nicht ermächtigt. Entsprechende Erklärungen der Mitarbeiter werden daher erst wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§ 3 Urheber-/Markenrechte
Wir behalten uns an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen schutzfähi-gen Werken sämtliche Urheber- und Markenrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftli-chen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte be-darf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 4 Lieferung/Lieferzeit
1) Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden vo-raus.
2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwir-kungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, ein-schließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprü-che oder Rechte bleiben vorbehalten.
3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug ist.
4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Ver-trag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Inte-resse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grobfahrlässigen Ver-tragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
6) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorher-sehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Gefahrübergang
(1) Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, auch wenn die Kaufsache auf Wunsch des Kunden an eine andere Anschrift versandt wird.
(2) Mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson geht die Gefahr auf den Kun-den über. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans-portversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung
(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist er gemäß §§ 377, 378 HGB zur Untersuchung und Anzeige verpflichtet, anderenfalls er seiner Gewährleistungsansprüche verlustig wird.
(2) Wir sind nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Ersatzlieferung berechtigt, soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt. Bei der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwen-dungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an ei-nen anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Der Kunde ist nach seiner Wahl zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, wenn wir zur Mängelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht imstande und/oder bereit sind und/oder wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, verzögert. Diese Rechte stehen dem Kunden auch zu, wenn die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung aus anderen Gründen fehlschlägt.
(4) Wir haften darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentli-che Vertragspflicht verletzten; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentli-che Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Pro-dukthaftungsgesetz.
(7) Soweit nicht in § 6 Abs. 1 bis Abs. 6 etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Kaufleuten beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(9) Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(10) Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß §§ 1 und 4 des Produkthaftungsgesetzes gegen uns geltend gemacht werden. Das ist gleichfalls so bei anfänglichem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit.
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§ 7 Preise/Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich der Verpackung. Die Verpa-ckung wird gesondert berechnet. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zu-züglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Zum Abzug von Skonto ist der Kunde nicht be-rechtigt, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Ver-zugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Sowohl dem Kunde als auch uns bleibt es überlassen, nachzuweisen, dass als Folge des Zah-lungsverzuges ein höherer oder geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist. .

§ 8 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt. Zur Gel-tendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Ge-genanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der Kaufsache verbleibt bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten (Fracht, Verpackung usw.) bei uns. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In diesem Fall liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kauf-sache zu deren Verwertung befugt; der nach Abzug der angemessenen Verwertungs-kosten verbleibende Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzu-rechnen.
(2) Bis zur vollständigen Ausgleichung des Kaufpreises einschließlich der Nebenkosten ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten – soweit erforderlich – auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter uns un-verzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns bei der gerichtlichen und außerge-richtlichen Geltendmachung unserer Rechte voll umfänglich zu unterstützen, insbe-sondere, uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Vorausabtretung
(1) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache weiter zu veräußern, jedoch nur im ordentli-chen Geschäftsgang. Bereits jetzt tritt er uns alle Forderungen in Höhe des Rech-nungsbetrages zuzüglich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig da-von, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(2) Zur Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges bleibt der Kunde berechtigt. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, erlischt diese Berechtigung. Sie erlischt ebenfalls, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des In-solvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forde-rung selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

§ 11 Verarbeitung/Vermischung
(1) Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verar-beitung, wenn die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verar-beitet wird. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(2) Wir erwerben das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Vermischung, wenn die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, erwerben wir anteilmäßig Mitei-gentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

§ 12 Freigabe der Sicherheiten
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 13 Erfüllungsort/anwendbares Recht/Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist Paderborn.
(2) Auf sämtliche Geschäftsbezeichnungen mit uns findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
(3) Der Gerichtsstand ist Paderborn, sofern der Kunde Kaufmann ist. Wir sind jedoch be-rechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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